Schwerbehinderte Menschen sind Personen
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mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50,
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sofern sie Ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
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Die Schwerbehinderteneigenschaft wird kraft Gesetzes, das heißt bereits mit dem Eintritt der Behinderung und nicht erst mit deren Feststellung durch das Versorgungsamt, erworben.