DIN 18040-1; DIN 18024-1; DIN 18024-2
DIN: 18040-1 Aufzug (Auszug)
Fahrstuhl (Aufzug):
Aufzugstyp 2 für 630 kg:
Die Fahrstuhlkabine sollte mindestens 140 cm lang und 110 cm breit, die Türöffnung mindestens 90 cm breit sein.
Aufzugstyp 3 für 1275 kg:
Die Fahrstuhlkabine sollte mindestens 140 cm lang und 200 cm breit sein, die Türöffnung mindestens 90 cm breit sein.
Empfehlungen:
Schwelle über 2 cm: Wenn eine Schwelle oder der Fahrstuhlkorb an sich 2 cm vom Boden hinaus ragen, kann es sein, das ein Rollstuhl- oder Rolli Fahrer die Hürde nicht alleine bewältigen kann.
Akustische Hinweise auf der Etage:
Akustische Signale wie Sprachansagen sind besonders wichtig für Sehbehinderte und Blinde.
Taktile Hinweise in Fahrstuhlkabine:
z.B. Bodenindikatoren (wellige Linie) hin zu den Bedienelementen oder ertastbare Etagenzahlen erleichtern die Nutzung für Sehbehinderte und Blinde.
Treppenlift:
Der Treppenlift ist eigentlich kein Punkt der DIN- Vorschrift, denn er ist kein Aufzug im Rechtsinne, sondern eine Maschine im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl. I S. 1149 ff.) und das Gleichstellungsgesetz wird der Treppenlift jedoch zunehmende Verbreitung finden.
DIN 18040-1 Türen (Auszug)
Türen:
Türen müssen eine lichte Breite von mindestens (Fertigmaß) 90 cm haben. Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleidekabinen dürfen nicht nach innen schlagen.
Für gute Bedienbarkeit kann ein horizontaler Griff in einer Höhe von 85 cm angebracht sein, senkrechte Griffe in einer Höhe von 85 - 105 cm.
Türdurchgang (Schwelle über 2 cm):
Nicht zulässig sind untere Türanschläge und Schwellen. Sind sie technisch nicht vermeidbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.
Anmerkung:
Auch Rolli Fahrer erschwert eine Schwelle von über 2 cm den Zugang, da oft die Räder von Rollis als auch von Rollstühlen nicht für solche hohe Kanten ausgelegt sind und somit angehoben werden müssen.
DIN 18024-1 Flächen (Auszug)
Bewegungsflächen:
Bewegungsflächen bei barrierefreiem Bauen sind die zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die Flächen zur Benutzung von Ausstattung und Einrichtungen ein.
Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Mauervorsprünge, abgestellte Fahrzeuge Türen in geöffneten Zustand und Bepflanzung.
Der Kopffreiraum muss mindestens 230 cm betragen.
vor Fahrschachttüren:
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche des Fahrkorbs, mindestens jedoch 150 cm breit und 150 cm tief. Sie darf sich nicht mit anderen Bewegungsflächen überlagerten. Sie darf nicht gegenüber abwärts führenden Treppen und Rampen angeordnet sein.
mindestens 150 cm breit:
- neben Treppenauf- und abgängen; die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen.
Der Rollstuhlfahrer muss vor – und zurück fahren können, sowie die Richtung ändern können
DIN 18024-1 Pkw-Stellplatz(Auszug)
Parkstellplätze:
3% der Stellplätze, mindestens ein Stellplatz, müssen nach DIN 18025 ausgestattet sein. Bei Längsparkplätzen muss der Stellplatz mindestens 750 cm lang und 250 cm breit sein.
Borde müssen in ganzer Breite auf einer Höhe von 3 cm abgesenkt, taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar gekennzeichnet sein.
DIN 18024 -2 Stufenlos, Rampen, Treppen (Auszug)
Rampe oder Steigung:
Eine Rampe darf ohne Querfläche maximal eine Steigung von 6% haben.
Radabweiser müssen 10 cm hoch sein bei Rampen und Zwischenpodesten.
Treppen
Treppen sind mit beidseitigen Handläufen, Durchmesser 3 cm - 4,5 cm vorzusehen, am Treppenauge nicht unterbrochen, äußere Handläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und
das Ende der Treppe hinausragen.
Stufenunterschneidungen sind unzulässig.
Orientierungshilfen: Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.
Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein.
Eine kontrastreiche Gestaltung der Treppenstufenkanten ist hilfreich.
Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen.
DIN 18040-1 Treppen (Auszug
Treppen
Die Stufenvorderkanten sind mit einer Markierung zu versehen. In Treppenhäusern mindestens die erste und die letzte Stufe.
Treppen sollten am Anfang und am Ende mit 60 cm tiefen Aufmerksamkeitsfeldern versehen sein.
Handläufe beidseitig:
Die Handläufe sind durchlaufend an Treppenauge oder Rampenauge, Zwischenpodesten und über Fensteröffnungen, Heizflächen und ähnliches hinwegzuführen. Sie müssen am freien Ende mindestens 30 cm über das Treppenende waagrecht und mit einer Rundung zur Wand / Seite oder nach unten fortgeführt werden.
Sie sind griffsicher, gut umgreifbar, rund oder oval mit einem Durchmesser von 30 bis 45 mm anzufertigen. Der lichte Abstand zur Wand beträgt 50 mm.
DIN 18024-2 Bedienungsvorrichtungen (Auszug)
Bedienelemente:
Bedienvorrichtung (z.B. Schalter, Taster, Toilettenspüler, Klingel, Bedienelemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter) müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. Sie dürfen nicht versenkt oder scharfkantig sein.
Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienelemente durch kontrastreiche und taktil erfassbare Gestaltung leicht erkennbar sein
DIN 18024-2 Sanitärräume, Sanitätsräume (Auszug)
WC, Toilette:
Eine Durchgangsbreite von mindestens 90 cm sollte gewährleistet sein, damit eine Person im Rollstuhl ohne Probleme in den Toilettenraum gelangen kann.
Türöffner (elektronisch):
Ein automatischer Türöffner auf behindertem WC ist keine Vorschrift, ist aber für Menschen mit z.B. verkürzten Armen oder schwache Menschen bei schweren Türen von Vorteil.
Waschbecken unterfahrbar (Waschtisch):
Die Oberkannte des Waschbeckens darf höchstens 80 cm hoch sein. Kniefreiheit ist dann gegeben, wenn es unter dem Waschbecken mindestens 30 cm tief und mindestens 67 cm hoch ist ohne störende Abflussrohre.
Wendekreis für Rollstuhlfahrer:
Die Bewegungsfläche in dem Toilettenraum sollte mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein, damit ein Rollstuhlfahrer vor- und zurück fahren, sowie die Richtung wechseln kann.
Toilette mit Handgriffen:
Beidseitig sollten 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragende Haltegriffe vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Griffen sollte 70 cm betragen in einer Höhe von 85 cm.
Toiletten Sitzhöhe:
Durch eine Höhe von 46 cm - 48 cm soll ein erleichtertes Umsetzen vom Rollstuhl auf die Toilette gewährleistet sein, was nicht auf alle Behinderungen die einen Rollstuhl erfordern zutrifft.
Spiegel 20% Neigung:
Ein Spiegel mit 20% Neigung ermöglicht kleineren Menschen oder Rollstuhlfahrer den Blick in den Spiegel.
Die Tür des Sanitätsraums muss abschließbar sein und im Notfall von außen zu öffnen sein.